Die Diskussion um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch bekannt als Heizungsgesetz – hat viele Menschen verunsichert. Muss das Eigenheim umfangreich modernisiert werden, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen? Was passiert mit der alten Heizung, wenn es eine Ölheizung ist? Am 1. Januar 2024 tritt das GEG in Kraft und es ist klar: Steht eine Ölheizung im Keller, ändert sich zunächst nichts.
Sicher ist nun: Die Heizungen müssen in der Regel aus gesetzlichen Gründen nicht ausgebaut werden. Sowohl Öl-Brennwert- als auch Niedertemperaturkessel und die dazugehörigen Brennstoffe können wie gewohnt weiter genutzt werden. Und auch zukünftig ist der Einbau neuer Heizungen für flüssige Brennstoffe möglich. Allerdings müssen neu installierte Anlagen anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt werden. Die Anforderung kann auf verschiedenen Wegen erfüllt werden: So kommen flüssige Energieträger, sogenannte „Green Fuels“, als alleinige Erfüllungsoption oder auch Hybridsysteme, eine Kombination mit anderen erneuerbaren Energien, in Betracht.
Die dringlichsten Fragen haben wir für Sie beantwortet:
Was passiert mit Bestandsheizungen: Darf ich meine Ölheizung weiter betreiben?
In der Regel ja. Es gelten weiterhin die bestehenden Altersgrenzen für Heizungen, denn diese wurden im neuen Gesetz nicht verschärft. Das bedeutet: Für Öl-Brennwertkessel (BW) aber auch für die heute noch vielfach betriebenen Öl-Niedertemperaturkessel (NT) gelten keine Austauschverpflichtungen.
Hinweis: Seit etwa zehn Jahren sind die hocheffizienten Brennwertgeräte Stand der Technik. Die schon recht sparsamen NT-Kessel wurden ab Mitte der 80er Jahre eingebaut und zeichnen sich u. a. durch eine Regelung mit einem Außentemperatursensor aus.
Nur für die vor dieser Zeit eingebaute Kesselgeneration, die sogenannten Standardkessel, gelten besondere Austauschverpflichtungen. Diese arbeiten noch mit einer von der Außentemperatur unabhängigen, konstant hohen Kesseltemperatur und sind dadurch nicht mehr zeitgemäß. Solche Konstanttemperaturkessel müssen ausgetauscht werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Ausnahme sind Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer selbst schon vor dem 1. Februar 2002 eingezogen ist und seitdem wohnt. Dort muss von Gesetzes wegen kein Kesseltausch erfolgen.
Modernisierung: Dürfen Ölheizungen erneuert werden?
Ja, dürfen sie. Wer seine Heizungsanlage modernisieren möchte, kann auch zukünftig auf Öl-Brennwertkessel setzen. Allerdings müssen nach einer Übergangsfrist bestimmte Mindestanteile an erneuerbaren Energien genutzt werden. Durch die Kombination mit einer Wärmepumpe oder die Nutzung von anteilig erneuerbaren Brennstoffen können die Heizungen die Vorgaben des GEG erfüllen.
Wie hoch ist der erforderliche Anteil an erneuerbaren Energien nach einer Modernisierung der Heizung?
Das GEG ist eng verknüpft mit dem Kommunalen Wärmeplanungsgesetz (WPG). Beide treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Danach sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Wenn zum Zeitpunkt des Heizungsaustausches in der betreffenden Kommune noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, ist vorgesehen, dass nach einer Heizungsmodernisierung in einem bestehenden Gebäude
• 15 Prozent erneuerbare Energien ab dem Jahr 2029,
• 30 Prozent ab 2035 und
• 60 Prozent ab 2040
genutzt werden müssen.
2. Liegt am Standort der Heizung bereits eine kommunale Wärmeplanung vor, ist die Nutzung von
• 65 Prozent erneuerbarer Energie spätestens fünf Jahre nach der Heizungsmodernisierung gesetzlich vorgeschrieben.
Übrigens: Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen eine kommunale Wärmeplanung bis 1. Juli 2026 vorlegen, kleinere Kommunen haben Zeit bis zum 1. Juli 2028. Um mehr zur Wärmeplanung in Ihrem Wohnort zu erfahren, wenden Sie sich am besten direkt an Ihre Kommune.
Wichtig: Ab dem Jahr 2045 will Deutschland klimaneutral sein, dann sind für alle Heizungen 100 Prozent erneuerbare Energie Pflicht!
Wie kann der erforderliche Anteil erneuerbarer Energie bei einer Brennwertheizung eingebracht werden?
Für alle, die auch zukünftig auf Flüssigbrennstoffheizungen setzen wollen, kann der erneuerbare Anteil an der Wärmerzeugung zur Erfüllung des GEG erfolgen z. B. durch
1. den Einbau einer Hybridheizung als Kombination von einem Heizkessel für flüssige Brennstoffe und einer Wärmepumpe.
2. den Einsatz eines flüssigen Brennstoffes mit einem entsprechenden erneuerbaren Anteil.
Übrigens: Bei Kombination mit einer Solarthermie-Anlage für Heizung und Warmwasser wird die gewonnene Solarwärme anteilig auf die erforderliche Erneuerbaren-Quote angerechnet.
Bei der Auswahl Ihrer neuen Heizung weist unter anderem das Green Fuels ready-Label den Weg: Es ist auf Heizungen, Tanks und Komponenten angebracht, die für bis zu 100 Prozent erneuerbare flüssige Brennstoffe zugelassen sind. Und es gibt auch bereits Haushalte, die solche Brennstoffe nutzen.
Auf www.zukunftsheizen.de gibt es eine Reihe von Praxisbeispielen mit Demo-Anlagen, in denen erneuerbares Heizöl bereits in Wohngebäuden eingesetzt wird. Derzeit arbeiten Heizölproduzenten und -handel intensiv an einem flächendeckenden Angebot für solche klimaschonenden Heizölqualitäten.
Stand: 13.11.2023, Quelle: www.zukunftsheizen.de